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Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein

Müssen Gewinne beim Online-Poker versteuert werden? Ist das Zocken ein Gewerbe?

Darüber entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.02.2023 – X R 8/21– und stellte Abgrenzungskriterien zwischen Profis und Hobbyspielern auf.

Streit um Besteuerung von Gewinnen aus Online-Pokerspiel
Ein Mathe-Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold´em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg.
Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das FG Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 EUR somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Abgrenzung zwischen Hobbytätigkeit und gewerblichem Handeln
Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken.

Die Grenze zu einer gewerblichen Tätigkeit als Berufsspieler ist fließend und wird anhand von Indizien bewertet, wie beispielsweise:

  • Die Planmäßigkeit des Handelns durch das Anwenden gesammelter Erfahrungen und der Anzahl der getätigten Spiele
  • Einkommenserzielungsabsicht durch Ausnutzung eines Marktes
  • Der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets

Damit Hobbyspieler nicht ungewollt zu Steuerhinterziehenden werden, sollten sie bei regelmäßigen Gewinnen überprüfen lassen, ob das noch als Hobby zählt.

04.09.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief September 2023

Guten Tag,
im Falle des sog. Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei Veräußerung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

In einem weiteren Urteil nahm der Bundesfinanzhof Stellung zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Zusammenhang mit dem Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen.

Außerdem nahm der Bundesfinanzhof dazu Stellung, ob und ggf. ab wann das bei den Spielern regelmäßig zum Bereich der Hobbyausübung gehörende Online-Pokerspielen "berufsmäßig" ausgeübt wird und ob On-line-Pokergewinne, soweit sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief September 2023

Mandanten Info-Brief September 2023

Guten Tag,
im Falle des sog. Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei Veräußerung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

In einem weiteren Urteil nahm der Bundesfinanzhof Stellung zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Zusammenhang mit dem Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen.

Außerdem nahm der Bundesfinanzhof dazu Stellung, ob und ggf. ab wann das bei den Spielern regelmäßig zum Bereich der Hobbyausübung gehörende Online-Pokerspielen "berufsmäßig" ausgeübt wird und ob On-line-Pokergewinne, soweit sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

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Welche Möglichkeiten gibt es im Rahmen der Versteuerung des Minijobs?


Es gibt mehrere Möglichkeiten wie mit der Versteuerung zu verfahren ist. Die Entscheidung liegt jedoch beim Arbeitgeber.
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne.

Hier in Kürze einige Beispiele:  

Minijob 1 euregiotaxMinijob 2 euregiotaxminijob 3 euregiotax 

24.08.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

BMF äußert sich zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2023 Stellung zu der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen genommen. Hintergrund ist die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.

Das BMF beschränkt sich dabei auf die ertragsteuerlichen Auswirkungen gem. § 3 Nummer 72 EStG. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung hatte sich das BMF bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2023 separat beschäftigt.

Die vollständige Steuerbefreiung gilt demnach für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.


Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, zum Beispiel:

  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird.
  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, z. B. das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit des Steuerpflichtigen.
  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt.

Aufgrund der Steuerbefreiung sind im Umkehrschluss auch alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, nicht mehr abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.

Begünstigte Photovoltaikanlagen sind solche, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports).

Das BMF führt dazu eine Liste der begünstigten und nicht begünstigten Photovoltaikanlagen auf und nennt die jeweils zulässige maximale maßgebliche Leistung je Steuerpflichtigem. Für die Prüfung der Höchstgrenzen führt das BMF die objektbezogene und subjektbezogene Prüfung auf.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung). Sofern die Voraussetzungen unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt ein. Dies kann der Fall bei einer Änderung der Anzahl der Einheiten im Gebäude, bei der Leistung der Photovoltaikanlage oder dem Über- oder Unterschreiten der 100 kWp-Grenze sein.

Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Daher ist der Investitionsabzugsbetrag entweder gewinnwirksam aufzulösen oder für eine andere betriebliche Investition einzulösen.

08.08.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater