euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Kann der Chef seinem Mitarbeiter für ein E-Dienstfahrzeug pauschal Stromkosten erstatten?

Die Erstattung der Stromkosten des Arbeitnehmers bei einem Dienstwagen führt grundsätzlich zu steuerfreiem Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG.

Allerdings muss dafür der Mitarbeiter genau nachweisen, wie hoch seine Kosten für das Laden tatsächlich sind. Dies ist in der Praxis mit einem enormen Aufwand verbunden. Daher hat das BMF eine Vereinfachungsregel geschaffen.

Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw), können folgende monatliche Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 30 € für Elektrofahrzeuge
    - 15 € für Hybridelektrofahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 70 € für Elektrofahrzeuge
    - 35 € für Hybridelektrofahrzeuge

Beispiel:
Mitarbeiter A bekommt einen Elektro-Pkw als Dienstwagen im Jahr 2024 von seinem Arbeitgeber gestellt. Der Chef stellt keine elektrische Lademöglichkeit oder eine Stromtankkarte dem Mitarbeiter zur Verfügung. Ein Aufladen mit Strom findet ausschließlich mit privaten Strom statt. In welcher Höhe kann der Chef eine pauschale Erstattung dafür gewähren?

Lösung: Da A keine Lademöglichkeit bei seinem Chef hat, kann eine steuerfreie Erstattung von 70 € pauschal gewährt werden.
Quelle: NWB YAAAH-39264

21.11.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsstudium

Ob Studenten, die in einem Drittstaat studieren, ihren Wohnsitz im Elternhaus beibehalten und von welchen Voraussetzungen das abhängt wurde in diversen Verfahren geprüft. Formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland oder die Erteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b AO) können keinen inländischen Wohnsitz des Kindes begründen (so das Finanzgericht Bremen vom 7.3.2023, 2 K 27/21 (1)).

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist in der Regel auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen (so der BFH 21.6.23, III R 11/21, DStR 23, 1707).

Ob Studierende bei einem Auslandsstudium (hier in einem Drittland) ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, ist bedeutend für die inländische Einkommensteuerpflicht und auch für den Kindergeldbezug der Eltern.

Kindergeldanspruch ist nur für Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz haben. Anders als im Bereich der Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) finden Kinder beim Kindergeld grundsätzlich keine Berücksichtigung, wenn sie im Inland oder einem EU-/EWR-Staat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (BFH 10.11.78, BStBl II 79, 335).
    • Die bloße Absicht, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder aufzugeben bzw. die bloße An- und Abmeldung bei einer Ordnungsbehörde allein sind unmaßgeblich (BFH 14.11.69, BStBl II 70, 153).
    • Persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten (lediglich zum Zwecke der Ausbildung ins Ausland) sind nicht entscheidend.
    • Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung reicht es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht.
    • Das Kind behält seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.
    • Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres jedoch fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Aus dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG) lässt sich insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder herleiten, die nicht im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder in der Schweiz wohnen (BFH 23.11.00, VI R 165/99).

Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG).

Demnach hat im ersten Schritt eine Unterscheidung zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu erfolgen.
Im ersten Ausbildungsjahr ist grundsätzlich vom Fortbestehen des inländischen Wohnsitzes des Kindes auszugehen.

Bei einem darüber hinausgehenden Auslandsaufenthalt ist für das Beibehalten des inländischen Wohnsitzes erforderlich,

  • dass ein überwiegender Inlandsaufenthalt während der ausbildungsfreien Zeiten im jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr festgestellt werden kann und das Kind dabei ‒ von kurzen Unterbrechungen abgesehen ‒ die inländische Wohnung nutzt.
  • Dabei ist es nicht ausreichend nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche durchzuführen. Eltern und Kinder sollten Beweisvorsorge treffen, z.B. das Aufbewahren von Flug-Tickets.

Quelle: PIStB 27.10.2023 · Fachbeitrag · Familienleistungsausgleich, VON PROF. DR. RALF JAHN, WÜRZBURG

13.11.2023 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin/Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Abzug von im Ausland gezahlter Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. HS Buchst. a) EStG)

Voraussetzung: Sie müssen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer in einem EU-/EWR-Staat ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit stehen.
Diese Regelung wurde aufgrund der Niederlassungsfreiheit nun auch auf Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ausgeweitet (BFH 24.5.23, X R 28/21, BB 23, 2005).

Folgender Sachverhalt lag der Rechtsprechung zu Grunde:

  • Die in Deutschland wohnhaften Eheleute wurden im Jahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau arbeitete als selbstständige Hebamme in den Niederlanden. Dort hatte sie neben einem gesetzlichen Basisbeitrag zur Krankenversicherung (Kopfpauschale) weitere einkommensabhängige Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge) geleistet.
  • Das deutsche Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der Ehefrau bei der Ermittlung der Einkünfte nicht, erfasste ihn aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
  • Die Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung blieben unberücksichtigt.

Quelle: PIStB 29.09.2023 · Fachbeitrag · Sonderausgaben, VON PROF. DR. RALF JAHN, WÜRZBURG

07.11.2023 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin/Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Mandanten Info-Brief November 2023

Guten Tag,
der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflus-ses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen werden können.
In einem weiteren Urteil nahm der Bundesfinanzhof bzgl. der Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs Stellung zu den Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug".

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Das am 21.09.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz legt klare Energie-effizienzziele fest. Das Gesetz beinhaltet zudem konkrete Maßnahmen für die öffentliche Hand, für Un-ternehmen und es definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren.

Sofern Eintragungen in das Transparenzregister noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachge-holt werden, da ansonsten Bußgelder drohen. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium in einem Ver-bändeanschreiben erneut hingewiesen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief November 2023

Die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich kommt

Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10. November 2023 geplant.

Damit wird die E-Rechnung wahrscheinlich ab 01.01.2025 für B2B Umsätze Pflicht. Betroffen wären dann alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland. Grund genug über die Hintergründe zu sprechen und was Unternehmen jetzt schon tun sollten.

Hintergrund
Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das u.a. die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzen soll.
Ziel der ViDA Initiative ist es, das geltende Mehrwertsteuerrecht zu modernisieren, die Kosten der steuerlichen Pflichten für Unternehmen zu senken und den Mehrwehrsteuerbetrug in der EU wirksamer zu bekämpfen.
Nach dem bisherigen Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten. In Hinblick darauf ist eine Änderung der Definition des Begriffs „Elektronische Rechnung“ bereits ab 2024 vorgesehen.

Was ändert sich?
Ab 1.1.2025 wird dann zwischen elektronischen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen unterschieden.
Eine elektronische Rechnung ( § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931).
Unter den Begriff der sonstigen Rechnungen fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden.
Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Wer ist betroffen?
Von der Verpflichtung, eine im o.g. Sinne elektronische Rechnung auszustellen, sind zukünftig nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) betroffen. Gleichzeitig müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein.
Nach derzeitigem Stand wären künftig auch z.B. Vermieter von der Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betroffen, die mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten.

Ab wann gilt die Verpflichtung?
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung ab dem 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

Ausblick:
Da die Effizienzvorteile der automatischen Verarbeitung strukturierter Rechnungsdaten auf der Hand liegen, führt kein Weg an der elektronischen Rechnungsstellung vorbei. Elektronische Rechnungen in diesem Sinne sind bereits im öffentlichen Auftragswesen verpflichtend und auch im privaten Sektor erwarten immer mehr Unternehmen von ihren Geschäftspartnern, dass diese in der Lage sind, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig entsprechende Projektstrukturen zu implementieren, da Zeit und Ressourcenaufwand für die Umstellung je nach Unternehmensgröße und Systemlandschaft erheblich sein können. Dies erleichtert eine fristgerechte Umsetzung, sobald die rechtlichen und technischen Details endgültig feststehen.

Quelle: Haufe online Portal; NWB Nr. 41 vom 13.10.2023 Seite 2790 ff.

24.10.2023 Olga Leusing, Steuerberaterin