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Bundeskabinett beschließt den Abbau steuerlicher Hürden für die Photovoltaikanlagen

Befreiung der Ertragsteuer bei Anlagen bis 30 Kilowatt (peak)
Die Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) sind, bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, künftig steuerbefreit. Bislang gilt diese Regelung bei Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt (peak).

Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt (peak) Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuern mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung.

Keine Umsatzsteuer bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen
Bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig sein. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Insbesondere private Betreiber*innen können ihre neue Anlage so günstiger – zum Nettopreis – erwerben. Mit dieser Regelung nutzt die Bundesregierung einen Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.

Abschaffung steuerlicher Hürden
Zuvor hatte sich bereits der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abzubauen. „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird“, freut sich Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) über den Beschluss der Ampel-Koalition.

20.09.2022 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Steuerzinsen verfassungswidrig: Absenkung von 6 % auf 1,8 % p.a. beschlossen

Es bestand große Kritik am Verzinsungssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen. Seit mehr als 50 Jahren betrug der Zinssatz unverändert 6 Prozent pro Jahr, obschon das allgemeine Zinsniveau seit Jahren weit darunter lag.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende Juli 2022 die Vollverzinsung verfassungskonform umzugestalten. Dies ist jetzt passiert.

  • Am 08.07.2022 hat der Bundesrat einem neuen Zinssatz von 0,15% pro Monat oder 1,8% pro Jahr zugestimmt.
  • Die Regelung gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar.

Die fachliche Einzelheiten ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 zu den Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO und zu der Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO.


15.09.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Fristverlängerung für Grundsteuer gefordert vom Bund der Steuerzahler

Bis Ende Oktober müssen Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken eine Grundsteuererklärung einreichen.
Bei den Daten handelt es sich in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe.

Abhängigkeit vom Grundsteuer-Modell der Länder:
Es droht bei der Feststellungserklärung „Durcheinander“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der jeweiligen Länder abhängen.
Die Fristverlängerung wird bis Ende Januar 2023 gefordert.

Da die Rechenwege zur Ermittlung des Grundsteuerwerts in den Bescheiden nicht vollständig ausgewiesen sind, wird vermutet, dass die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte von den Betroffenen nicht überprüft werden können. Der Bund der Steuerzahler fordert, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt (bspw. angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre).
(Quelle: Bund der Steuerzahler, Meldung v. 22.8.2022 (RD))

Bisher gibt es nur einen schleppenden Rücklauf von Unterlagen durch Immobilienbesitzer: Bundesweit wurden bis jetzt lediglich 15 % der Erklärungen eingereicht.
Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen offenbar frühestens Ende September bei ihrer Konferenz entscheiden, ob die Abgabe-Frist für die Grundsteuer-Erklärung verlängert wird, sagte Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium,

05.09.2022 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin

Mandanten Info-Brief September 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Das Finanzgericht Thüringen hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird.

In einem weiteren Urteil hat das Finanzgericht Thüringen entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten verfassungskonform ist. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt ist, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zudem bzgl. des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage über die Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen zu entscheiden.
Und weiter entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Erbe nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen sonnigen September wünscht
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief September 2022

Mandanten Info-Brief August 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.22 seine Rechtsprechung konkretisiert: Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose kommt es nicht. Dies gilt nicht für Gewerbeimmobilien.

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen sog. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.

Seit Beginn der Corona-Pandemie kann für das häusliche Arbeitszimmer auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen.

Zudem entschied das Finanzgericht Münster, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Beste Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief August 2022