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Mandanten Info-Brief Juli 2023

Guten Tag,

der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" der gesetzlichen Neuregelung im Rahmen der Doppelten Haushaltsfüh-rung auszulegen sind.

Mit einem weiteren Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass der Vermieter einer Ferienwohnung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen erbringt.

Betreiber von Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung unter bestimmten Vorausset-zungen unterbleiben.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformiert: Zum 01.07.2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Und in einem zweiten
Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 01.01.2025 nochmals spürbar angehoben.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mit sommerlichen Grüßen
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Juli 2023

 

Neue Beiträge zur Pflegeversicherung ab Juli 2023

Ab dem 1. Juli zahlen viele Beschäftigte höhere Beiträge bei der Pflegeversicherung. Grund ist die Pflegereform, die die gestiegenen Kosten in der Branche abfedern und die Finanzierung fairer gestalten soll.
Denn nicht bei allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird mehr vom Lohn einbehalten. Vor allem Beschäftigte ohne Kinder müssen mehr leisten, während Familien mit jüngeren Kindern entlastet werden.

Folgende Beitragssätze gelten ab 01.07.2023:

Neue Beitragsstze Pflegeversicherunbg

Wenn die Kinder nach der sogenannten Erziehungszeit das 25. Lebensjahr erreicht haben, steigt der Beitrag für Eltern wieder auf den regulären Satz mit einem Kind in Höhe von 3,4 Prozent.

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose steigt.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde von 0,35 auf 0,6 Prozent angehoben. Kinderlose zahlen also insgesamt jetzt 4 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Fazit
- Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zukünftig nach der Anzahl der Kinder differenziert.
- Rentner trifft die Pflegereform besonders, weil sie die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe zahlen müssen - bei ihnen gibt es schließlich keinen Arbeitgeber mehr, der einen Teil des Beitrags übernimmt.

29.06.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

 

Keine Anzeigepflicht für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen

Für die Betreiber kleinerer Photovoltaikanlangen verzichtet das BMF (BMF v. 12.06.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) unter bestimmten Voraussetzungen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO sowie auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO.

  • Eine steuerliche Erfassung ist nicht mehr notwendig, wenn der Steuerpflichtige eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) betreibt, die nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei ist,
  • sich das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage i. S. von § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG beschränkt und
  • die entsprechende Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.


Wenn es erforderlich ist, kann das Finanzamt im Einzelfall dennoch die Abgabe eines Fragebogens nach § 138 Abs. 1b AO vom Steuerpflichtigen einfordern.
Damit reagiert das BMF auf die Einkommensteuerfreiheit des Betriebs einer kleinen Photovoltaikanlage und auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung an den Betreiber, wenn der Betreiber von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Dies wird der Regelfall sein, weil der Betreiber aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen muss.

25.06.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Mandanten Info-Brief Juni 2023

Guten Tag,

ob eine Wohnung „zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“, stellt häufig eine zentrale Frage in steuerlichen Verfahren dar. Kürzlich nahm das Finanzgericht Düsseldorf Stellung zur Frage der Steuerbarkeit eines privaten Veräußerungsgeschäfts, insbesondere zur Entscheidung, wann eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann dann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Außerdem entschied der Bundesfinanzhof, dass die Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Die steuerliche Betriebsprüfung gilt als bürokratisch, langwierig und wenig digitali­siert. Das Gesetzgebungsvorhaben „DAC 7-Umsetzungsgesetz und Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ enthält erste Änderungen zur Modernisierung der Betriebs­prüfungen. Allerdings enthält es auch einige Verschärfungen für den Steuerpflichtigen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße

Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Juni 2023

Bewirtung von Arbeitnehmern: Mittagstisch mit dem Chef – was gilt steuerlich?

Der Chef geht regelmäßig in der Mittagspause in einer Restaurant in der Nähe seines Betriebes und lädt seinen Mitarbeiter dazu ein, da es Gesprächsbedarf gibt.
Das Essen des Arbeitnehmers übernimmt dann der Arbeitgeber. Handelt es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für den Arbeitnehmer um Arbeitslohn?|

Wir erläutern die Spielregeln für die Bewirtung
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.

Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.
Hierzu zählen
• die Bewirtung im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG,
• die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EstG
• die Bewirtung eines Arbeitnehmers anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (R 19.6 Abs. 2 LStR – „Arbeitsessen“).

Mittagstisch im ganz überwiegend betrieblichen Interesse – ja oder nein?
Regelmäßig wird der Mittagstisch nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein. Dann handelt es sich um Arbeitslohn. Gibt es überzeugende betriebliche Gründe dafür, dass das Treffen innerhalb des Restaurants stattfinden muss, ist der Mittagstisch steuer- und beitragsfrei.

B e i s p i e l e

  • Der Leiter Rechnungswesen und Controlling trifft sich einmal monatlich am Mittwoch im Restaurant mit seinem Arbeitgeber, um die aktuellen Zahlen zu besprechen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieses Essens.
    • Ergebnis: Es handelt sich um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.
  • Ein Mitarbeiter trifft sich an einem Mittwoch mit seinem Arbeitgeber im Restaurant, um ein streng vertrauliches Gespräch zu führen.
  • Ein anderer trifft sich, weil die Besprechungsräume im Betrieb gerade umgebaut werden.
    • Ergebnis: Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Denn das Gespräch könnte nicht auch im Büro des Arbeitgebers geführt werden.

Fazit: Aus Sicht des Arbeitgebers handelt es sich bei diesem Mittagstisch um eine allgemein betrieblich veranlasste Bewirtung. Daher kann er die Bewirtungskosten voll als Betriebsausgabe absetzen (R 4.10 Abs. 7 EStR).

Quelle: IWW-Institut, Würzburg

11.05.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin