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Mandanten Info-Brief September 2023

Guten Tag,
im Falle des sog. Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bei Veräußerung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

In einem weiteren Urteil nahm der Bundesfinanzhof Stellung zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Zusammenhang mit dem Erwerb fremdfinanzierter Inhaberschuldverschreibungen.

Außerdem nahm der Bundesfinanzhof dazu Stellung, ob und ggf. ab wann das bei den Spielern regelmäßig zum Bereich der Hobbyausübung gehörende Online-Pokerspielen "berufsmäßig" ausgeübt wird und ob On-line-Pokergewinne, soweit sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, als sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief September 2023

Welche Möglichkeiten gibt es im Rahmen der Versteuerung des Minijobs?


Es gibt mehrere Möglichkeiten wie mit der Versteuerung zu verfahren ist. Die Entscheidung liegt jedoch beim Arbeitgeber.
Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne.

Hier in Kürze einige Beispiele:  

Minijob 1 euregiotaxMinijob 2 euregiotaxminijob 3 euregiotax 

24.08.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

BMF äußert sich zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2023 Stellung zu der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen genommen. Hintergrund ist die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.

Das BMF beschränkt sich dabei auf die ertragsteuerlichen Auswirkungen gem. § 3 Nummer 72 EStG. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung hatte sich das BMF bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2023 separat beschäftigt.

Die vollständige Steuerbefreiung gilt demnach für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.


Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, zum Beispiel:

  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird.
  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, z. B. das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit des Steuerpflichtigen.
  • Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt.

Aufgrund der Steuerbefreiung sind im Umkehrschluss auch alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, nicht mehr abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.

Begünstigte Photovoltaikanlagen sind solche, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports).

Das BMF führt dazu eine Liste der begünstigten und nicht begünstigten Photovoltaikanlagen auf und nennt die jeweils zulässige maximale maßgebliche Leistung je Steuerpflichtigem. Für die Prüfung der Höchstgrenzen führt das BMF die objektbezogene und subjektbezogene Prüfung auf.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung). Sofern die Voraussetzungen unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt ein. Dies kann der Fall bei einer Änderung der Anzahl der Einheiten im Gebäude, bei der Leistung der Photovoltaikanlage oder dem Über- oder Unterschreiten der 100 kWp-Grenze sein.

Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Daher ist der Investitionsabzugsbetrag entweder gewinnwirksam aufzulösen oder für eine andere betriebliche Investition einzulösen.

08.08.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Digitale Rentenübersicht seit 30. Juni 2023

Ab dem 30. Juni 2023 ist die digitale Rentenübersicht online unter www.rentenuebersicht.de abrufbar. Alle Bürger können eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung abrufen.

Das neue Portal stellt Altersvorsorgeansprüche übersichtlich und zentral gebündelt dar, befindet sich jedoch erst in der Pilotphase. Akuell sind nur wenige Anbieter am Start, wie dieses offizielle PDF zeigt. Das kann zur Folge haben, dass die Rentenübersicht derzeit nicht für jeden Bürger lückenlos abrufbar sein wird.

•  Für die Anmeldung bei der Digitalen Rentenübersicht benötigen Sie einen gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion.
•  Außerdem benötigen Sie neben ihrem Smartphone oder PC die offizielle AusweisApp, um sich zu authentifizieren

Die bisher von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen erhalten die Bürger weiterhin. Die Nutzung des Portals ist kostenfrei.

Möglicherweise ist noch ein wenig Geduld nötig, bis Sie belastbare Infos zur Rente bekommen. Die Anmeldung können Sie dennoch schon jetzt durchführen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Quelle: NWB 29/2023 S. 2017

03.08.2023 Olga Leusing, Steuerberaterin

 

Mandanten Info-Brief August 2023

Guten Tag,

das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe von rund 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Das Finanzgericht Münster nahm in einem weiteren Urteil dazu Stellung, ob ein vom Steuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in dem die Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet wird, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Fragen zu sog. Schiffsbeteiligungen befasst und geklärt, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder der Forderung aus typisch stiller Beteiligung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft von der Abgeltungswirkung umfasst ist.

Es liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen?
Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

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