Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2023 Stellung zu der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen genommen. Hintergrund ist die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen.
Das BMF beschränkt sich dabei auf die ertragsteuerlichen Auswirkungen gem. § 3 Nummer 72 EStG. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung hatte sich das BMF bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2023 separat beschäftigt.
Die vollständige Steuerbefreiung gilt demnach für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.
Zu den Einnahmen gehören insbesondere
- die Einspeisevergütung,
- Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
- Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
- Zuschüsse und
- bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, zum Beispiel:
- Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird.
- Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in Räumen verwendet, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, z. B. das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen einer Arbeitnehmertätigkeit des Steuerpflichtigen.
- Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs genutzt.
Aufgrund der Steuerbefreiung sind im Umkehrschluss auch alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb der begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, nicht mehr abzugsfähig. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt unberührt.
Begünstigte Photovoltaikanlagen sind solche, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports).
Das BMF führt dazu eine Liste der begünstigten und nicht begünstigten Photovoltaikanlagen auf und nennt die jeweils zulässige maximale maßgebliche Leistung je Steuerpflichtigem. Für die Prüfung der Höchstgrenzen führt das BMF die objektbezogene und subjektbezogene Prüfung auf.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden. Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung (z. B. nach dem Zu- und Abflussprinzip bei Einnahmenüberschussrechnung). Sofern die Voraussetzungen unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, findet die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt ein. Dies kann der Fall bei einer Änderung der Anzahl der Einheiten im Gebäude, bei der Leistung der Photovoltaikanlage oder dem Über- oder Unterschreiten der 100 kWp-Grenze sein.
Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Daher ist der Investitionsabzugsbetrag entweder gewinnwirksam aufzulösen oder für eine andere betriebliche Investition einzulösen.
08.08.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater