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Mandanten-Info-Brief März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einer Kapitalgesellschaft können die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnausschüttungsbeschluss zufließen. Im Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen.

Das Interesse der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich sein, je nach den steuerlichen Verhältnissen. Wenn die Satzung der Gesellschaft es zulässt, dass Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können, kann dies per Beschluss so gehandhabt werden. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.

Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt, Stellung genommen.

Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen.

Danach soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Am 16.02.2022 wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt, am 18.02. wurde das Gesetz beschlossen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

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arrow greenInfobrief März 2022

Elektroauto beim Arbeitgeber laden

Die Elektromobilität in Form von Elekto- und Hybridfahrzeugen schreitet immer weiter voran. Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern an, ihren PKW kostenlos auf dem Betriebsgelände zu laden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie dieses Vorgehen steuerlich zu behandeln ist.

E-Auto kostenlos beim Arbeitgeber laden und Auswirkung auf den geldwerten Vorteil
Immer mehr Arbeitnehmer fahren mit den Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zur Arbeit. Hat der Arbeitgeber bereits Ladestationen auf seinem Betriebsgelände installiert, kann der private PKW während der Arbeitszeit geladen werden.
So kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbieten das private Elektroauto oder Hybridelektrofahrzeug kostenlos oder verbilligt an Ladestationen auf dem Betriebsgelände aufzuladen. Nach § 3 Nr. 46 EStG sind „vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei.“
Für den Arbeitnehmer ist der kostenlos zur Verfügung gestellte Ladestrom (geldwerter Vorteil) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Damit diese Folgen eintreten, müssen die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüll sein:

  • Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Ladeeinrichtung befindet sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers und ist dort fest installiert

Die Regelung gilt neben den privaten Fahrzeugen auch für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten elektrisch betriebenen Dienstwagen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in ihrem BMF-Schreiben vom 5. November 2021 genau festgelegt für welche Fahrzeuge die Steuerbefreiung für den Ladestrom gilt.

Elektroauto zu Hause laden; Wallbox wird durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt auch für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
Wird die Wallbox bei dem Arbeitnehmer zu Hause in der Garage installiert und nutzt dieser diese zum laden des Elektrofahrzeugs, fallen die Kosten für die Installation (inkl. Kabelzuleitungen) und Wartung dieser unter die Steuerbefreiung.

Die Überlassung der Wallbox muss ebenfalls zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit den geldwerten Vorteil aus der Übereignung der Ladestation an den Arbeitnehmer sowie die Zuschüsse zur Installation und Betrieb mit pauschal 25 Prozent zu versteuern. Die Pauschalisierung führt hier zur Sozialversicherungsfreiheit der Leistung beim Arbetgeber und Arbeitnehmer.

Der Strom, den der Mitarbeiter zu Hause an der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Ladevorrichtung bezieht, fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung.

Aktuell gilt die Steuerbefreiung für den vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Ladestrom oder eine für den Heimgebrauch überlassene Ladeeinrichtung bis zum Jahr 2030.

08.02.2022 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Mandanten Info-Brief Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf zu niedrig festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen möglich ist, wenn für dieselben Zeiträume bereits Hinterziehungszinsen betreffend verkürzter Einkommensteuer festgesetzt wurden.

Auch dem Finanzamt können Fehler unterlaufen und in Folge kann eine Maßnahme unrechtmäßig sein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist bei überwiegendem Mitverschulden des Finanzamts nicht rechtmäßig, so urteilte das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Finanzverwaltungen Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verlängern den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen, um die Betroffenen der Auswirkungen des Regentiefs „Bernd“ sowie die Helfer weiter zu entlasten.

Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grundsteuer in Kraft treten.

Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Die Finanzverwaltung wird daher in diesem Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern vorzulegen sind.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformationen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.

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Infobrief Februar 2022

Umsetzung der Reform der Grundsteuer im Jahr 2022

Hintergrund:

Da die nicht durchgeführte Aktualisierung der Besteuerungsgrundlagen über einen langen Zeitraum zur steuerlichen Ungleichbehandlung von Grundvermögen führte, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 10. April 2018 die gesetzliche Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. So musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Steueraufkommen für die Kommunen verlässlich zu sichern.
Einfach und anschaulich erklärt wird dies auf dem Youtube-Kanal des BMF.

Ablauf:

Auf den 1.1.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts Grundsteuerwerte gesondert festzustellen.

Dafür muss der Steuerpflichtige ab dem 1.7.2022 eine Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch übermitteln. Anhand der Angaben in der Feststellungserklärung ermitteln die Finanzämter den Grundsteuerwert und erlassen einen Grundsteuerbescheid.

Aufbauend auf dem festgestellten Grundsteuerwert setzen die Finanzämter im Wege eines Steuermessbescheids mit Hilfe einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag fest.

Schließlich bestimmen die Gemeinden nach Kenntnis des neuen Grundsteuermessbetragsvolumens ihre Hebesätze für die Grundsteuer und setzen diese ab dem Kalenderjahr 2025 geltende Grundsteuer im Wege eines Grundsteuerbescheides fest.

Grundsteuer Zeitplan euregiotax RheineZeitplan Umsetzung Grundsteuerreform


Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt.

19.01.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin

Überbrückungshilfe IV - Antragstellung ab 07.01.2022 möglich

Seit dem 6. Januar 2022 sind die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht. Eine Antragsstellung für die vierte Phase der Überbrückungshilfe ist seit dem 7. Januar 2022 möglich.

Der Antrag umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich 31. März 2022. Eine monatsweise Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nicht vorgesehen – ggf. können Änderungsanträge gestellt werden.

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Folgende wesentliche Änderungen im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus sind hervorzuheben:

  • Es werden maximal nur noch 90% der Fixkosten gefördert.
  • KEINE Förderung mehr für Digitalisierungs- oder Umbaumaßnahmen im Rahmen von Corona-Maßnahmen
  • Der Eigenkapitalzuschuss beträgt in den meisten Fällen nur noch 30% der Fixkosten (außer die Unternehmen sind von Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen, dann beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50%). Für die Gewährung des Eigenkapitalzuschusses muss ein Umsatzrückgang von mind. 50% im Dezember 2021 und Januar 2022 vorliegen.

 

→ Erstanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30. April 2022
→ Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis 30. Juni 2022 gestellt werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der neuen Wirtschaftshilfe wenden Sie sich gerne an uns.

12.01.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin