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Elektroauto beim Arbeitgeber laden

Die Elektromobilität in Form von Elekto- und Hybridfahrzeugen schreitet immer weiter voran. Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern an, ihren PKW kostenlos auf dem Betriebsgelände zu laden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie dieses Vorgehen steuerlich zu behandeln ist.

E-Auto kostenlos beim Arbeitgeber laden und Auswirkung auf den geldwerten Vorteil
Immer mehr Arbeitnehmer fahren mit den Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug zur Arbeit. Hat der Arbeitgeber bereits Ladestationen auf seinem Betriebsgelände installiert, kann der private PKW während der Arbeitszeit geladen werden.
So kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbieten das private Elektroauto oder Hybridelektrofahrzeug kostenlos oder verbilligt an Ladestationen auf dem Betriebsgelände aufzuladen. Nach § 3 Nr. 46 EStG sind „vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeuges oder Hybridelektrofahrzeuges an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei.“
Für den Arbeitnehmer ist der kostenlos zur Verfügung gestellte Ladestrom (geldwerter Vorteil) steuer- und sozialversicherungsfrei.
Damit diese Folgen eintreten, müssen die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüll sein:

  • Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Ladeeinrichtung befindet sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers und ist dort fest installiert

Die Regelung gilt neben den privaten Fahrzeugen auch für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten elektrisch betriebenen Dienstwagen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat in ihrem BMF-Schreiben vom 5. November 2021 genau festgelegt für welche Fahrzeuge die Steuerbefreiung für den Ladestrom gilt.

Elektroauto zu Hause laden; Wallbox wird durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt auch für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
Wird die Wallbox bei dem Arbeitnehmer zu Hause in der Garage installiert und nutzt dieser diese zum laden des Elektrofahrzeugs, fallen die Kosten für die Installation (inkl. Kabelzuleitungen) und Wartung dieser unter die Steuerbefreiung.

Die Überlassung der Wallbox muss ebenfalls zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit den geldwerten Vorteil aus der Übereignung der Ladestation an den Arbeitnehmer sowie die Zuschüsse zur Installation und Betrieb mit pauschal 25 Prozent zu versteuern. Die Pauschalisierung führt hier zur Sozialversicherungsfreiheit der Leistung beim Arbetgeber und Arbeitnehmer.

Der Strom, den der Mitarbeiter zu Hause an der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Ladevorrichtung bezieht, fällt aber nicht unter die Steuerbefreiung.

Aktuell gilt die Steuerbefreiung für den vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Ladestrom oder eine für den Heimgebrauch überlassene Ladeeinrichtung bis zum Jahr 2030.

08.02.2022 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater