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Mandanten Info-Brief August 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29.03.22 seine Rechtsprechung konkretisiert: Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, denn zu einer dies überprüfenden Prognose kommt es nicht. Dies gilt nicht für Gewerbeimmobilien.

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen sog. regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind.

Seit Beginn der Corona-Pandemie kann für das häusliche Arbeitszimmer auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch nehmen.

Zudem entschied das Finanzgericht Münster, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Beste Grüße
Ihre euregioTAX

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Energiepreispauschale (EPP) – Das müssen Arbeitgeber beachten

300 Euro vom Staat – die gibt es ab September, um Verbraucher bei Strom- und Gaskosten zu entlasten. Als Arbeitgeber müssen Sie die EPP von einmalig 300 € mit dem Septembergehalt auszahlen.

Wenn wir die Lohnbuchhaltung für Sie erledigen, bereiten wir alles für Sie vor.

Achtung:  Alle notwendigen Informationen übermitteln Sie uns bitte bis zum 10.08.2022! 

Alles Wichtige zum Anspruch auf die EPP haben wir für Sie zusammengefasst:

arrow greenInformationen zur EPP
arrow greenBestätigung über 1. Dienstverhältnis

 

14.07.2022 Ihre euregioTAX

Mandanten Info-Brief Juli 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise hat der Bun-desrat am 10.06.2022 zugestimmt, die der Bundestag am 19.05. beschlossen hatte und die durch den Finanzausschuss in einigen wesentlichen Punkten verändert wurden.

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen
• erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen,
• die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer bis Dezember 2022 und
• Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus in Kraft treten.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfin-den kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied zur Umsatzsteuerpflicht bei Lieferungen von PV-Strom.

Das Finanzgericht Münster versagt generell die Steuerfreiheit für Energielieferungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Wohnungsvermietungen erfolgen.

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen schönen Sommer wünschen wir Ihnen.
Ihre euregioTAX

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Nettolohnoptimierung

Von einer Nettolohnoptimierung spricht man, wenn steuerpflichtige Gehaltsbestandteile in eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendung umgewandelt werden sollen (= Gehaltsumwandlung).

Ziel dieser Vorgehensweise ist eine Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Erhöhung des Nettolohns durch geringere Steuer- und Abgabenlast zu erreichen.

Gerade zu Zeiten des Fachkräftemangels ist die Nettolohnoptimierung ein effektives Instrument für das Personalmanagement.
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, stellt sich immer die Frage, wie und in welcher Höhe dies erfolgen soll.

  • Bargeld löst bei den Mitarbeitern meist nur geringe Begeisterung aus, denn dort kommt nur etwa der halbe Betrag in der Auszahlung an.
  • Für den Arbeitgeber verdoppeln sich gleichwohl die Aufwendungen aufgrund der Lohnnebenkosten.
  • Die Gewährung betrieblicher Sozialleistungen (sog. Fringe benefits) stellt hier eine attraktive und kostenschonende Variante dar.

Welches sind die in der betrieblichen Praxis verbreiteten steuerfreien Vergütungsbestandteile?

Abgrenzung der steuerfreien Zuwendungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einnahmen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses dem Lohnsteuerabzug. Hinsichtlich der Ausnahmen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

  • Einnahmen, die gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind,
    z. B. die steuerfreie Vergütung von Reisekosten, Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung sowie Umzugskosten
  • Sogenannte nicht steuerbaren Zuwendungen
    z. B. Betriebsveranstaltungen, Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke z.B. zum Geburtstag, Schadensersatzleistungen, bei denen es an einer Bereicherung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt.

 

21.06.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

 Art des steuerfreien Bezuges (Auszug) Steuerfrei bis zum
Höchstbetrag € 
 Aktienüberlassung, verbilligt/unentgeltlich  1.440 ** pro Jahr
 Arbeitgeberdarlehen, zinslose Gewährung  2.600 *
 Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke  60 * je Anlass
 Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke  ohne Begrenzung
Beihilfen für Notfälle wie Krankheit, Todesfall, Unfall  600 ** pro Jahr
Berufskleidung, typische (Schutzkleidung, Uniform), auch als Barablösung und Gesetzesvorschrift  ohne Begrenzung
Betriebsveranstaltung, übliche  110 ** zwei pro Jahr
Personalrabatte bis 1.080 pro Jahr**
Gutschein für Sachbezug bis 50 pro Monat*
* Freigrenze: Bei Überschreiten entfällt die Steuerfreiheit vollständig
** Freibetrag: Bei Überschreiten entsteht Steuerpflicht in Höhe des gewährten Mehrbetrages

 

 

Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tagesregelung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

  • Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es bei einer verspäteten Zahlung im Folgejahr (hier 9.1.2018) auf die Fälligkeit an. 
  • Der Bundesfinanzhof macht Ausführungen dazu, dass es sich bei der Umsatzsteuer um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt. Im Urteilsfall hat der Kläger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Laut dem Bundesfinanzhof muss aber hinzukommen, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Im Urteilsfall handelte es sich um Umsatzsteuerzahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017.
  • Die im Einkommensteuergesetz aufgeführte Regelung (§ 11 Abs. 1 EStG) sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstehen, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – d. h. fällig – geworden ist.
  • Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.
    Da die Fälligkeit nicht rund um den Jahreswechsel lag, wurden die Ausgaben in dem Jahr der tatsächlichen Zahlung, hier in 2018, berücksichtigt.

 

Quelle: BFH, Urteil v. 16.2.2022 - X R 2/21; BFH Pressemitteilung Nr. 21 v. 27.5.2022 

06.06.2022 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin