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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen spielen bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer in bestimmten Fallgestaltungen die Lohnsummen eines Betriebs eine wichtige Rolle.

Wird Betriebsvermögen steuerbegünstigt übertragen, müssen in der Folge Lohnsummen des Betriebs erhalten bleiben. Wird dagegen verstoßen, kann es dazu führen, dass der steuerbegünstigte Erwerb anteilig nachzuversteuern ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es dazu kommen, dass die Lohnsummen unterschritten werden.

In diesen Fällen kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen vermieden werden. 

Ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie kann unter folgenden Voraussetzungen dargestellt werden:

  1. das Unterschreiten der Lohnsumme erfolgt in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2022
  2. für diesen Zeitraum wurde Kurzarbeitergeld gezahlt
  3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen war

Wichtig ist, dass keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsummen vorliegen.

Die Prüfung der Finanzverwaltung erfolgt einzelfallbezogen.

17.05.2022 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater